Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich & Leistungsbeschreibung
- Diese AGB gelten für alle Verträge über Baumpflege, Baumfällung (auch mittels Hubsteiger und Seilklettertechnik – SKT), Heckenschnitt, Gehölzpflege, Sturmbruchbeseitigung, Baumkontrollen, Beratung, Rodung, Wurzelfräsen sowie die Verarbeitung (Brennholz) und Entsorgung von Grünschnitt und Stammholz zwischen [Ihr Firmenname/Name] (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Diese Bedingungen gelten primär für Verbraucher (§ 13 BGB).
§ 2 Angebot, Vertragsschluss & Widerrufsrecht
- Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail) oder durch den Beginn der Arbeiten zustande.
- Angebotsbindung: Der Auftragnehmer hält sich an ein abgegebenes Angebot für einen Zeitraum von 6 Wochen ab dem Datum der Angebotsabgabe gebunden.
- Widerrufsrecht: Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. im Garten des Kunden) oder per Fernkommunikation (E-Mail, Telefon) geschlossen werden, ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
- Vorzeitiger Arbeitsbeginn: Wünscht der Auftraggeber, dass die Arbeiten vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnen, muss er dies ausdrücklich verlangen und bestätigen, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
§ 3 Besondere Bedingungen für Sturmbruchbeseitigung & Notfalleinsätze
- Bei Notfalleinsätzen nach Stürmen oder akut drohendem Baumumsturz gelten die vereinbarten Eilstundensätze.
- Bei der Sicherung von bereits umgestürzten oder ineinander verkeilten Bäumen können unvorhersehbare Spannungen freiwerden. Für Schäden, die durch das plötzliche Lösen solcher natürlichen Spannungen entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Genehmigungen: Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, alle notwendigen behördlichen Genehmigungen (z. B. Fällgenehmigungen nach der örtlichen Baumschutzsatzung) rechtzeitig einzuholen und vorzulegen.
- Grenzabstände: Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer des Grundstücks ist oder die Erlaubnis des Eigentümers bzw. der Nachbarn (bei Grenzbäumen) hat.
- Unterirdische Leitungen: Vor Beginn von Wurzelfräs- oder Rodungsarbeiten muss der Auftraggeber den genauen Verlauf von Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation, Mähroboter-Kabel) schriftlich anzeigen. Bei Schäden durch nicht angezeigte Leitungen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Zufahrt und Standplatz: Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Arbeitsflächen für schwere Geräte (z. B. Hubsteiger, LKW, Wurzelfräse) befahrbar sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für typische, unvermeidbare Spuren oder leichte Absenkungen im Rasen oder auf Pflasterwegen, die durch das Befahren mit den notwendigen schweren Maschinen entstehen.
- Freiräumen: Der Arbeits-, Schwenk- und Fallbereich muss vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten von beweglichen Gegenständen (z. B. Gartenmöbeln, Deko, Fahrzeugen) freigeräumt werden. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht bis zum vereinbarten Arbeitsbeginn nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Flächen auf Kosten des Auftraggebers freizuräumen. Diese Zusatzarbeiten werden nach den aktuellen Stundensätzen des Auftragnehmers gesondert berechnet.
§ 5 Durchführung, Termine und Witterung
- Die Arbeiten werden fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
- Keine Ernteoptimierung: Der Auftragnehmer führt keine Baumpflegemaßnahmen durch, die darauf abzielen, die Frucht- oder Samenbildung an Gehölzen zu gewährleisten oder zu verbessern.
- Reinigung des Arbeitsplatzes: Der Arbeitsplatz wird nach Beendigung der Arbeiten den örtlichen Gegebenheiten entsprechend grob gereinigt (z. B. besenrein bei befestigten Flächen). Reinigungsleistungen, die darüber hinausgehen (z. B. intensive Rasenreinigung von Kleinstteilen), sind nicht geschuldet und müssen vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
- Die Entscheidung, ob Arbeiten mittels Seilklettertechnik (SKT) oder Hubsteiger ausgeführt werden, trifft der Auftragnehmer nach Sicherheitsaspekten vor Ort.
- Da SKT-Arbeiten und Hubsteigereinsätze bei starkem Wind, Regen, Gewitter oder Frost lebensgefährlich sind, darf der Auftragnehmer die Arbeiten bei solchen Witterungsverhältnissen jederzeit abbrechen oder verschieben.
- Bei Heckenschnitt und Gehölzpflege werden die gesetzlichen Schonzeiten (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz) strikt beachtet.
§ 6 Baumkontrolle und Beratung
- Die Baumkontrolle und Beratung erfolgt nach bestem Fachwissen und stellt eine Momentaufnahme dar.
- Für Schäden, die durch nicht erkennbare innere Defekte des Baumes (z. B. unsichtbare Kernfäule, unvorhersehbares Versagen von Wurzeln) nach der Kontrolle entstehen, wird keine Haftung übernommen.
§ 7 Verbleib von Holz, Grünschnitt und Brennholzschneiden
- Eigentum am Schnitt- und Stammholz: Soweit im Angebot oder Auftrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass das anfallende Stamm-, Ast- und Schnittgut beim Auftraggeber verbleibt, geht dieses mit der Annahme des Auftrags entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über.
- Brennholzschneiden: Schneidet der Auftragnehmer das Stammholz im Auftrag des Kunden vor Ort zu Brennholz, liegt die anschließende fachgerechte und trockene Lagerung allein in der Verantwortung des Auftraggebers.
§ 8 Vergütung, Zahlung und Eigentumsvorbehalt
- Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen.
- Geliefertes oder verarbeitetes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 9 Gewährleistung, Abnahme und Haftungsbegrenzung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Findet keine förmliche Abnahme statt, gilt das Werk nach Ablauf von 7 Werktagen nach Fertigstellung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Nutzung aufnimmt oder nicht vorher Mängel rügt.
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für sonstige Sachschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an Zäunen, Beeten, Hecken oder Rasenflächen, die durch herabfallendes Astwerk oder Stammteile trotz fachgerechter Ausführung (z. B. beim Abseilen/Rigging) entstehen, haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstellen
- Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.